Der Märkische Turnverband ist in das Vereinsregister Hagen unter Nr. 934 eingetragen.
(1) Der Märkische Turnverband e.V. - nachstehend MTV genannt - fördert das Turnen mit seinen sportlichen, musischen und kulturellen Aktivitäten. Dazu gehören der Breiten-, Freizeit- und Gesundheitssport sowie der Spitzensport, Wettkämpfe und Wettbewerbe.
Turnen in der Gemeinschaft schafft soziale Bindung und leistet einen Beitrag zur Kultur- und Sozialpolitik und verbessert damit die Lebensqualität der Menschen. Der MTV versteht es als seine Verpflichtung, aktiv zu einer lebenswerten, friedlichen und menschenfreundlichen Umwelt beizutragen.
(2) Für den MTV ist es vorrangige Aufgabe, die Vereine bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Dies geschieht insbesondere durch die Aus- und Fortbildung der ehrenamtlichen Mitarbeitenden.
(3) Der MTV stellt sich diese Ziele und Aufgaben in Anerkennung der Menschenrechte, der parteipolitischen Neutralität, zwischenmenschlicher, religiöser und weltanschaulicher Toleranz und mit dem Bekenntnis zum freiheitlichen Staat demokratischer Ordnung im Sinne der geltenden Verfassung der Bundesrepublik Deutschland.
(1) Der MTV ist eingetragener Verein. Er hat seinen Sitz in Hagen/Westfalen und ist dort in das Vereinsregister eingetragen.
(2) Der MTV bildet regional begrenzte Turnbezirke. Sie können nur auf Beschluss des Gesamtvorstandes gebildet oder geändert werden. Dabei soll nach Möglichkeit dem Wunsch eines Vereins hinsichtlich seiner Zugehörigkeit zu einem bestimmten Turnbezirk Rechnung getragen werden.
Die MTV-Satzung gilt entsprechend für die Turnbezirke. Den Turnbezirken werden die Mittel für Verwaltung und Lehrarbeit im Rahmen des MTV-Haushaltsplanes zur Verfügung gestellt.
Auf einem ordentlichen Bezirksturntag wählen die Vereine selbständig ihren Bezirksvorstand.
(3) Der MTV ist Mitglied im Westfälischen Turnerbund (WTB) und im Deutschen Turner-Bund (DTB).
(4) Der MTV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der MTV ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des MTV dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des MTV.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des MTV fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(1) Die Mitgliedschaft im MTV wird über die Aufnahme im WTB erworben.
(2) Mit der Mitgliedschaft wird die Verbindlichkeit der Satzung des MTV und seiner Ordnungen anerkannt.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus dem WTB, Ausschluss oder Auflösung des Vereins bzw. der Vereinsabteilung. Maßgeblich ist dafür die Satzung des WTB.
(4) Persönlichkeiten, die sich um die Förderung des MTV oder seines Zweckes besondere Verdienste erworben haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(1) Die Vereine bzw. Vereinsabteilungen und deren Mitglieder sind berechtigt,
- an den vom MTV durchgeführten Veranstaltungen und Wettkämpfen teilzunehmen;
- an den vom MTV durchgeführten Aus- und Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen.
(2) Die Vereine bzw. die Vereinsabteilungen sind verpflichtet,
- die Satzung und die Ordnungen des MTV sowie die von den Organen des MTV gefassten Beschlüsse und die getroffenen Vereinbarungen, im Jugendbereich auch Beschlüsse der Organe der MTJ, zu befolgen;
- die Mitgliedsbeiträge, Abgaben und Umlagen fristgemäß zu entrichten.
Zur Erfüllung der Aufgaben des MTV werden Mitgliedsbeiträge, Gebühren und falls erforderlich Umlagen erhoben. Grundlage für die Berechnung der Beitragszahlung ist die Zahl der durch die Bestandserhebung des LSB ermittelten Mitglieder der Vereine und Abteilungen. Die Höhe der Beiträge, Gebühren und Umlagen wird in der Finanzordnung festgelegt, die der Gesamtvorstand beschließt.
(1) Die Märkische Turnerjugend (MTJ) ist die Jugendorganisation des MTV.
(2) Die Kinder und Jugendlichen der Vereine bzw. der Vereinsabteilungen und ihre gewählten Vertreter/innen bilden die MTJ.
(3) Die MTJ gibt sich eine Jugendordnung, die nicht im Widerspruch zur Satzung des MTV stehen darf.
(1) Organe des MTV sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Ehrenrat
Die Mitglieder der Organe arbeiten ehrenamtlich.
(2) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Bei Wahlen ist die Kandidatin/der Kandidat gewählt, die/der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen gemäß Satz 1 erhalten hat.
Stimmübertragungen sind nicht zulässig.
(3) Über die Verhandlungen in den Organen ist eine Niederschrift zu fertigen; die Beschlüsse sind darin aufzunehmen.
(1) Die Mitgliederversammlung bilden
- die Abgeordneten der Vereine bzw. der Vereinsabteilungen, wobei auf die ersten 500 Mitglieder zwei und auf jede weiteren angefangenen 100 Mitglieder ein/e weitere/r Abgeordnete/r entfallen;
- die Vorstandsmitglieder
- 10 von der MTJ gewählte Abgeordnete
- die Ehrenmitglieder des MTV.
(2) Die Mitgliederversammlung tritt alle vier Jahre zusammen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn ein Viertel der MTV-Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragt.
Der Vorstand gibt Tagungsort und -zeit sowie die Tagesordnung mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung durch schriftliche Mitteilung an die MTV-Mitglieder, die MTJ und die Ehrenmitglieder bekannt.
Die Beratungen der Mitgliederversammlung sind öffentlich, wenn sie nichts anderes beschließt
Ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes leitet die Mitgliederversammlung. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
(3) Die Mitgliederversammlung
- legt die Richtlinien für die Arbeit des MTV fest;
- nimmt die Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer entgegen; diese Berichte sind mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung vorzulegen;
- entlastet den Vorstand;
- wählt den Vorstand mit Ausnahme der Vertreter/innen des Jugendvorstandes und der Bezirksvertreter/innen;
- beschließt den Haushaltsplan für die laufende Wahlperiode;
- wählt zwei Vereine für die Prüfung der Kassenführung. Die Vereine, denen die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes angehören, dürfen nicht für die Kassenprüfung gewählt werden;
- befindet über Anträge;
- ändert die Satzung;
- wählt den Ehrenrat;
- ernennt Ehrenmitglieder.
(4) Anträge für die Mitgliederversammlung sind mindestens zwei Wochen vor dem Turntag schriftlich an den Vorstand zu richten. Verspätet eingehende Anträge oder solche, die erst auf der Mitgliederversammlung gestellt werden, können nur nach Beschluss der Mitgliederversammlung beraten werden.
(1) Der Vorstand ist Führungsorgan des MTV und bestimmt die Umsetzung der vom DTB und WTB vorgegebenen Aufgaben und Zielsetzungen. Er ist der Mitgliederversammlung verantwortlich.
Wesentliche Aufgabe des Vorstandes ist die Wahrnehmung der Gesamtinteressen des MTV entsprechend den in § 1 beschriebenen Aufgaben und Zielen.
(2) Den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden fünf gleichberechtigte Personen. Die rechtswirksame Vertretung des MTV erfolgt durch das Zusammenwirken von mindestens zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes.
(3) Den Gesamtvorstand bilden
1. der geschäftsführende Vorstand
2. je zwei Vertreter/innen aus jedem Turnbezirk
3. zwei Vertreter/innen aus dem Jugendvorstand
4. weitere vom geschäftsführenden Vorstand berufene Mitglieder
(4) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
Scheiden gewählte Vorstandsmitglieder zwischenzeitlich aus, so beruft der Gesamtvorstand neue Mitglieder für den Rest der Amtsperiode.
(5) Der Gesamtvorstand kann Arbeitsgruppen bilden und deren Mitglieder berufen.
(6) Der Gesamtvorstand tritt mindestens zweimal pro Jahr zusammen. Der geschäftsführende Vorstand tagt nach Bedarf.
(1) Die Mitglieder des Ehrenrates werden von der Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählt. Er besteht aus Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
Der Ehrenrat kann als Schlichtungsinstanz bei Streitigkeiten der Mitglieder untereinander oder mit den Führungsgremien des MTV angerufen werden. Kommt es durch Vermittlung des Ehrenrates nicht zu einer Einigung, kann der Ehrenrat, wenn die Beteiligten damit einverstanden sind, eine endgültige Entscheidung treffen.
(2) Ein Mitglied aus dem geschäftsführenden Vorstand ist zu den Sitzungen des Ehrenrates einzuladen. Es hat aber lediglich beratende Stimme.
(1) Diese Satzung kann nur von einer Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit geändert werden. Anträge dazu müssen in vollem Wortlaut auf der Tagesordnung stehen.
(2) Die Auflösung des MTV kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Die Auflösung kann nur mit mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Bei der Auflösung des Vereins fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an den Westfälischen Turnerbund, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Den Gauturntag bilden
Der Gauturntag tritt alle zwei Jahre zusammen.
Dem Gauturntag obliegt es, die Richtlinien für die Arbeit des MTG festzulegen